Interessenbindungen in den Behörden und Kommissionen der Gemeinde Ottenbach
Das seit 1. Januar 2018 gültige Gemeindegesetz des Kantons Zürich in der Fassung vom 20. April 2015 hält in § 42, Absatz 2 fest, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenzulegen haben. Die Offenlegungspflicht gilt nur für Behördenmitglieder, nicht aber für die protokollführende Person.
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- Interessenbindungen_HBK.pdf
- Interessenbindungen_RPK.pdf
- Interessenbindungen_SIKO.pdf
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